Kundeninformation

Bund deckelt Arbeitspreis bei Fernwärme

Kundeninformation - Bund deckelt Arbeitspreis bei Fernwärme

Am 24. Dezember 2022 ist das “Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz” in Kraft getreten. Gas- und Wärmekunden sollen durch eine Preisdeckelung von den hohen Energiekosten entlastet werden.

Im Bereich der Fernwärme sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitspreis (brutto) für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt wird. Die restlichen 20 Prozent werden über den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet, d.h. gemäß aktuell gültigem Preisblatt. Die anderen Preiskomponenten (Grund-/Mess- und CO2-Preis) werden nicht gedeckelt.
Finanziert werden die Entlastungen aus Mitteln des Bundes.
Neben der Preisdeckelung können Kunden auch weiterhin durch einen bewussten Wärmeverbrauch Energiekosten einsparen. Tipps zum Energiesparen finden Sie HIER auf unserer Website.

Für unsere Fernwärmekunden wirkt sich die Wärmepreisbremse wie folgt aus:

  • Bei unserem Standardtarif liegt der Bruttoarbeitspreis derzeit bei 7,91 ct/kWh und somit noch unter dem Preisdeckel von 9,5 ct/kWh. Kunden mit dem Standardtarif profitieren also bereits von einem günstigeren Arbeitspreis. Eine Deckelung ist hier nicht möglich.
  • bei unserem Standardtarif und einem Jahresverbrauch von über 1,5 GWh/a greift ein Nettoarbeitspreis von 7,39 ct/kWh (Hinweis: bei Verbräuchen über 1,5 GWh/a wird der Nettoarbeitspreis für die Deckelung herangezogen).
  • bei unserem Minitarif (max. 16 kW, < 13,500 kWh/a) liegt der Bruttoarbeitspreis derzeit bei 10,73 ct/kWh. Diese Kunden erhalten somit eine Entlastung beim Arbeitspreis für 80 % des prognostizierten Verbrauchs für das laufende Kalenderjahr 2023 in Höhe von 1,23 ct/kWh über die Wärmepreisbremse.

Die Preisbremse wird ab März 2023 greifen, wobei die Monate Januar und Februar mitberücksichtigt werden. Die Umsetzung erfolgt durch die Geothermie Unterhaching, d.h. Kunden müssen von sich aus nichts weiter unternehmen. Alle Kunden, die von der Entlastung betroffen sind, werden von uns in den kommenden Wochen über die genaue Umsetzung und ihre neue Abschlagshöhe informiert. Aufgrund der kurzen Frist und aufwändigen Umsetzung im Abrechnungssystem, erfolgt der Versand der Kundeninformationen voraussichtlich in den nächsten zwei Wochen. Bei Kunden, die Lastschrift erteilt haben, wird der bereits angepasste Abschlag für März dann entsprechend später eingezogen.
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Weitere Informationen zur Wärmepreisbremse finden Sie HIER auf der Internetseite der Bundesregierung.